Allgemeine Geschäftsbedingungen der VALMACOR Immobilientreuhand GmbH
Allgemeines
- Die VALMACOR Immobilientreuhand GmbH, Eisenhütte 19, A-3400 Klosterneuburg (in der Folge der „Makler“) vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, Miet- und Kaufverträge zwischen dem Abgeber einerseits und dem Käufer/Mieter andererseits.
- Der Makler erbringt seine Leistungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes BGBl 262/1996, der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler ( IMV, BGBl 297/1996 ), des Konsumentenschutzgesetzes BGBl 140/1979 sowie des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ( FAGG BGBl. I Nr. 33/201 ) in ihrer jeweils geltenden Fassung, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( im Folgenden „AGB“ ) und einem mit dem Kunden abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
- Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB. Die VALMACOR Immobilientreuhand GmbH wird sohin ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter und dergleichen gelten ausdrücklich als abbedungen.
- Sämtliche vom Makler zur Verfügung gestellten Objektinformationen beruhen auf den Angaben des Verkäufers bzw. Vermieters für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann.
- Anbote des Maklers sind so lange freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Annahmeerklärung des Abgebers vorliegt.
- Sollte einem Kunden ein Objekt, das ihm vom Makler angeboten wird, bereits zuvor direkt vom Abgeber oder einem Dritten angeboten worden sein, so hat der Kunde den Makler hierüber unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stundenab Erhalt des Anbots des Maklers nachweisbar und schriftlich über diesen Umstand zu informieren, andernfalls ein Provisionsanspruch des Maklers begründet wird.
- Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Makler und dem Kundenund ergänzen den mit dem Kunden abgeschlossenen Maklervertrag.
Provision
- Der Makler wird grundsätzlich entgeltlich tätig. Das Vermittlungshonorar gem. §§6 und 7 MaklerG iVm der IMV wird bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes fällig.
- Der Provisionsanspruch entsteht daher, wenn nach Abschluss des Maklervertrags der Makler auf Grund dieses Vertrages die vereinbarte Tätigkeit erbringt und das im Maklervertrag genannte Geschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten rechtswirksam zu Stande kommt. Auch die bloße Namhaftmachung eines Dritten begründet einen Provisionsanspruch.
- Wird ein Vertrag vermittelt, der dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht einräumt, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zu Stande zu bringen ( Optionsvertrag ), sind bei Abschluss dieses Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die weiteren 50% werden mit Ausübung des Optionsrechts durch den Berechtigten fällig. Ist die Vermittlungstätigkeit von Anfang an auf Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zu Stande, wird dagegen die volle Provision mit Abschluss des Optionsvertrages fällig.
- Wird ein vom Makler vermittelter Vertrag innerhalb von drei Jahren erweitert oder ergänzt, so ist eine Provision auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler solche Ergänzungen oder Erweiterungen binnen 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages zur Kenntnis zu bringen.
- Unabhängig davon gilt § 15 Abs 1 MaklerG, wonach der Auftraggeber eine Entschädigung oder einen Ersatz für Müheverwaltung bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg zu leisten hat, sofern das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftserforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
- Weiters gilt eine solche Leistung bei einem Alleinvermittlungsauftrag für den Fall vereinbart, dass der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
- Die Höhe der Provision richtet sich nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden und im Anbot bekannt gegebenen Preisen. Im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermittelten Objekt stehende Erweiterungen des zwischen dem Kunden und dem Abgeber abgeschlossenen Vertrages wirken sich auf die Höhe des Provisionsanspruches aus, sofern diese Erweiterungen binnen sechs Monaten nach Rechtswirksamkeit des ursprünglichen Vertrages vereinbart werden.
- Alle angegebenen Preise sind Nettobeträge und verstehen sich in Euro. Umsatzsteuer und allfällige zusätzliche Gebühren werden getrennt ausgewiesen.
- Alle vom Kunden vertraglich zu erbringenden Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst als getätigt, wenn sie auf dem Konto des Maklers eingelangt sind. Das Risiko fehlerhafter oder verzögerter Überweisungen trägt der Kunde.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug und wurde er unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt, so sind allenfalls nach bereits erfolgter Rechnungslegung gewährte Nachlässe obsolet und die ursprünglich vereinbarte Provisionshöhe fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart und ist VALMACOR berechtigtangemessene Mahnspesen gem Inkasso-Verordnung BGBl. Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern gem § 1 KSchG werden pauschal EUR 20 an Mahnspesen in Rechnung gestellt.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig.
- Sind mehrere Auftraggeber oder auf einer Seite des Rechtsgeschäfts mehrere Vertragspartner beteiligt, so haften sie jeweils zur ungeteilten Hand.
Wechselseitige Pflichten
- Der Auftraggeber ist verpflichtet den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen ( § 3 Abs 2 MaklerG ).
- Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. So hat der Makler es beiden Auftraggebern mitzuteilen, sobald er als Doppelmakler tätig wird. Er hat jedenfalls potentiell wichtige und entscheidungsrelevante Informationen, über die er verfügt, dem Auftraggeber weiterzugeben.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw das Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig sowie über nachträglich eintretende Änderungen zu informieren. Der Auftraggeber hat den Makler entsprechend zu informieren, wenn er das in Aussicht genommene Geschäft bereits anderweitig abgeschlossen hat oder aus anderen Gründen nicht mehr daran interessiert ist. Auch hat der Auftraggeber den Makler über den Abschluss eines vom Makler vermittelten Geschäftes zu informieren.
- Der Makler verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, auch für den Fall, dass er als Doppelmakler tätig wird.
Datenschutz
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten auch unterAnlegung von Verbindungsdaten, vom Makler gespeichert werden. Diese Datenwerden umgehend gelöscht, wenn der zur Speicherung erforderliche Zweck wegfällt.
Gewährleistung
- Der Makler haftet dem Kunden gegenüber aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.
- Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Die Haftung des Maklers ist für jedes schadensverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 10.000 gegenüber dem Einzelnen mit EUR 2.000 beschränkt. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt diese Beschränkung nur für den Fall der leichten Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.
- Der Makler haftet für den mit Kenntnis des Auftraggebers mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten nur für Auswahlverschulden.
Konsumentenschutz
- Hinsichtlich Kunden, die Verbraucher sind, wird auf die Bestimmungen des KSchG und FAGG, insbesondere auf das in § 11 FAGG geregelte Rücktrittsrecht hingewiesen:
- Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
- Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
- § 3a KSchG:
- Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
- Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind:
- die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
- die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
- die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
- die Aussicht auf einen Kredit.
- Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
- Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn:
- er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte,daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
- der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
- der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
- Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
- § 30a KSchG
- Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
- Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
- Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.
- Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
Rechtswahl und Gerichtsstand
- Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts.
- Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und dem Makler wird die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG, sohin der bei Geschäftsabschluss bestehende ordentliche Wohnsitz oder ständige Aufenthalt.
- Der Makler behält sich jedoch das Recht vor, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht, sowohl im In- als auch im Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, seine Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat.
- Erfüllungsort ist Wien, 3. Bezirk, Landstraße.
Schlussbestimmungen
- Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats der der Verständigung des Kunden folgt Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Makler eingelangt ist. Als Verständigung in diesem Sinne gilt auch – es sei denn es handelt sich um einen Verbraucher gem §1 KSchG – die Kundmachung der AGB auf der Website des Maklers unter www.VALMACOR.at.
- Sofern dem keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht, gehen die AGB der gesetzlichen Regelung vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Die Bestimmung gilt als eine dem Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommende Bestimmung ersetzt.
Februar 2017